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Kanzleimanagement umschreibt alle die zur Organisation notwendigen Elemente einer Kanzlei. Dabei unterscheiden wir zwischen den Anwaltskanzleien, Wirtschaftsprüferkanzleien und Steuerberaterkanzleien. Alle drei Kanzleitypen sind originäre Organisationsformen von den ihnen zugrunde liegenden Berufsbeschreibungen.
Alle Organisationsformen werden in der sogenannten Forschung für "freie Berufe" untersucht. Im angelsächsischen Sprachraum wird dies unter dem Namen "Professional Service Firms" subsumiert; damit ist allerdings eine weitere und ggf. irreführende Definition vorhanden, weil der angelsächsische Sprachraum keinen "freien Beruf" im kontinental-europäischen Maßstab kennt, und daher auch Investmentbanker, Immobilienmakler etc. einbezieht. Damit kommt es zu einer Verwässerung des Profils. Die engere europäische Definition, wie sie sich auch durch Kenntnis der entsprechenden Berufsordnungen der freien Berufe ergeben, wird hier hinterlegt.
Die Unterschiede ergeben sich aus der Art der Tätigkeit. Im Folgenden sollen nur die Elemente beschrieben werden, die eine Anwaltskanzlei kennzeichnen:
Eine Anwaltskanzlei ist eine prozessorientierte Organisation zur Erbringung von anwaltlichen DienstLeistungen. Diese Dienstleistungen unterliegen dem Berufsrecht sowie weiteren recht-lichen Anforderungen des jeweiligen Berufes; damit ist auch die Kanzleiorganisation nur eingeschränkt gestaltbar.
Kanzleien bestehen in ihrem Archetypus als Partnerschaften (entweder entspr. Partnerschaftsgesetz oder in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die meisten Rechtsanwalts-GmbHs unterliegen ebenfalls diesem Typus, weil die GmbH nur als Deckungsmantel genutzt wird, die Entscheidungsfindung aber weiterhin der Partnerschaft als ständig tagender Satzungsversammlung überlassen resp. vorbehalten bleibt. Eine Führungsorganisation ist daher nicht oder nur in Ansätzen erkennbar; dies ist aber kein Nachteil gegenüber anderen Organisationsformen.
Die Kanzlei wird beherrscht durch die drei Geschäftsprozesse:
1. Entscheidungsorganisation
2. Personal
3. Leistungserbringung
Diese sind in ca. 20-32 einzelne Leistungsprozesse unterscheidbar. Als "Prozessorganisation" ist sie extrem schlank, insb. fehlt ihr das Element "Hierarchie“ bis auf die Unterscheidung "Gesellschafter/Nicht-Gesellschafter".
Kanzleimanagement beschreibt den Zusammenhang zwischen Leistungserbringung, die unterstützenden Prozesse und die Entscheidungsprozesse. Die Funktionalität dieser Prozesse wird untersucht und kann optimiert werden.
Neben dem rein betriebswirtschaftlichen Ergebnis ist für eine Kanzlei vor allem relevant, dass die Leistung, also der erbrachte Rechtsrat, ethisch und rechtlich korrekt ist. Eine reine betriebswirtschaftliche Optimierung muss also ihre Grenze finden. Mit diesem Spannungsfeld umzugehen stellt besondere Anforderungen an das Kanzleimanagement.
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