Hörzeichen/Hörmarken
Hörzeichen/Hörmarken

Hörzeichen/Hörmarken

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst

Autor: Philipp Fürst

Erscheinungsdatum: 2008


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Nach § 3 MarkenG gehören auch Hörzeichen zu den schutzfähigen Zeichen des Markengesetzes. Dennoch erfreuen sich Hörzeichen selten eines Markenschutzes. Das rührt vor allem daher, dass die graphische Darstellbarkeit immer wieder erhebliche Probleme bereitet. Wie sollte man z. B. eine Melodie in einer Markenanmeldung darstellen? Hierzu fordert § 11 Markenverordnung die Darstellung in einer üblichen Notenschrift.

Für die Darstellung einer Melodie genügt allerdings die Nennung einer Notenfolge wie e, dis, e, dis, e, h, d, c, a ohne weitere Erläuterung nicht, um der graphischen Darstellung zu genügen. Aus einer solchen Darstellung sind z. B. die Höhe und die Dauer der Töne, aus denen die eingetragene Melodie besteht und die wesentlichen Parameter für das Erkennen der Melodie nicht erkennbar und damit auch nicht die Festlegung der Marke. Hingegen kann ein in Takte gegliedertes Notensystem, das mit einem Notenschlüssel (C, G oder F), Noten- und Pausenzeichen, deren Form (Ganze, Halbe, Viertel, Achtelnoten etc. und für die Pausen: Ganze, Halbe, Viertel, Achtel usw.) ihren relativen Wert angibt, und gegebenenfalls Vorzeichen (Kreuz, b, Auflösungszeichen) - die alle zusammen die Höhe und die Dauer der Töne bestimmen - eine getreue Darstellung der Tonfolge sein, aus der die zur Eintragung angemeldete Melodie besteht (EuGH, Urteil vom 27. 11. 2003 - C-283/01 – Shield Mark/Kist)).

Hinweis: Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann die Eintragung der Marke scheitern, wenn im Antrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um die Anmeldung einer Hörmarke handelt (hierzu Markenanmeldeformular DPMA unter Nr.6). Geschieht dies nicht, können die für die Eintragung zuständige Stelle und die Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich bei der Markenanmeldung um eine Wort- oder Wort-/Bildmarke handelt und die Marke deswegen mangels dann fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist.

Es stellt sich auch die Frage, ob denn ein Onomatopoetikum, eine anders geartete Beschreibung der Melodie in Worten, eine andere graphische Darstellung, ein dem Antrag beigefügter Tonträger, eine digitale Aufnahme, die über das Internet abgehört werden kann, eine Kombination dieser Möglichkeiten oder irgendeine andere Form die Anforderungen an eine graphische Darstellung erfüllt

Philipp Fürst

DE, Bremen

Rechtsanwalt

Kanzlei Philipp Fürst

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