Gewerbliche Schutzrechte in der Praxis
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Beitrag, Deutsch, Eine Seite, Wirtschafts-Nachrichten

Autor: Eberhard Kübel

Erscheinungsdatum: 2007

Seitenangabe: 40


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Gewerbliche Schutzrechte in der Praxis: Marken

Firmennamen, Produktnamen und Logos werden im Geschäftsleben immer wichtiger, je umkämpfter die Märkte werden und je mehr damit der Wiedererkennungswert von Firmenkennzeichen eine Rolle spielt. Ein wichtiger Schritt zur Sicherung dieses Wiedererkennungswertes ist die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München.
Der erste Schritt ist nicht lang und nicht teuer. Als Inländer kann man beim DPMA selbst aktiv werden und die Amtsgebühren betragen 300 € für die ersten 10 Jahre.  Das notwendige Formular gibt es im Internet (www.dpma.de -> Formulare - > Marken). Die Probleme beginnen eventuell, wenn im Formular gefragt wird ein “gruppiertes Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen”. Auch hier bietet das DPMA heute schon eine Hilfe: unter http://publikationen.dpma.de/ gibt es Zugang zu einer Datenbank mit Marken.
Dort kann man nach ein bisschen Probieren Musterdokumente finden, die als Anleitung beim weiteren Ausfüllen des Formulars weiterhelfen.
Nach Einreichung der Anmeldung beim DPMA und Zahlung der Gebühren wird sich der Anmelder “sicherer” fühlen. Aber hat er Recht dazu? Nach einigen Monaten veröffentlicht das DPMA dann die Eintragung der Anmeldung und der Anmelder fühlt sich endgültig sicher. Hat er Recht dazu?
So wie die Frage gestellt wird kann die Antwort nur NEIN lauten. Denn das DPMA prüft Markenanmeldung nur darauf, ob
●    es sich um Allgemeinbegriffe handelt (die nicht geeignet sind, bei Verbraucher den  eigentlichen Zweck einer Marke, nämlich die Assoziation mit einen bestimmten Hersteller oder Dienstleister zu wecken, zu erfüllen),
●    der Begriff für die Wettbewerber freigehalten werden muss,
●    der Begriff nur eine Beschreibung der Ware oder ihrer Eigenschaften ist.

Das Amt nicht aber keine Prüfung darauf vor, ob die neu angemeldete Marke in Konflikt mit bereits bestehenden Namensrechten gerät oder zumindest geraten kann. Die Prüfung ist Sache des Anmelders. Er selbst sollte vorab (und möglichst frühzeitig) klären bzw. klären lassen, ob es Wettbewerber gibt, die ältere Namensrechte geltend machen können. Frühzeitig heißt bei Unternehmensneugründungen oder neuen Produkten vor der Nutzung des Namens. Solche Prüfungen werden sinnvoll in der Zusammenarbeit mit einem Rechercheinstitut und einem Patent- oder Rechtsanwalt durchgeführt. Vorrecherchen kann der Anmelder zwar auch selbst durchführen. Dazu muss er für eine Markenanmeldung in Deutschland die Marken des DPMA, der EU-Markenamtes (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante sowie der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) in Genf recherchieren. Weiter muss auch nach Firmennamen in Deutschland gesucht werden. Am leichtesten (und mit der größten Reichweite) geht dies bei GBI Genios. Aber es reicht nicht, die eigene Marke zu untersuchen. Denn das Markenrecht kennt die Verwechslungsgefahr. Und die ist relativ zur Bekanntheit der gegnerischen Marke: der Name “Yul Sunder” würde ziemlich sicher Konflikte mit “Jil Sander” auslösen. Solche Analyserecherche kann der Anmelder aber nicht mehr selbst durchführen. Dafür gibt es Softwarelösungen kommerzieller Informationsanbieter. Und dann kostet die so genannte “Ähnlichkeitsrecherche” schnell 500 - 1.000 €. Dazu kommen die Kosten der Bewertung der Ergebnisse durch einen Anwalt. Die können zusätzlich 500 - 2.000 € betragen. Dies ist aber wohl nichts im Vergleich zu den Kosten, die bei eingeführtem Produkt und/oder Firmennamen durch die Änderung einer Produktkennzeichnung, gegebenfalls Änderung eines Handelsregistereintrages und Neudruck von Werbematerialien entstehen können. Deshalb lautet die dringende Empfehlung: vor der Nutzung eines Namens als Firmenname oder Produktname: klären, ob der name nicht (potenziell) fremde Namensrechte verletzt!

Eberhard Kübel

DE, Kaarst

Geschäftsführer

TEPAC Technologie & Patent-Consulting

Publikationen: 12

Veranstaltungen: 6

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