Beweislast des Darlehensnehmers für Ausübung des Widerrufsrechtes bei ordnungsgemäßer Belehrung nach HWiG
Beweislast des Darlehensnehmers für Ausübung des Widerrufsrechtes bei ordnungsgemäßer Belehrung nach HWiG

Beweislast des Darlehensnehmers für Ausübung des Widerrufsrechtes bei ordnungsgemäßer Belehrung nach HWiG

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 17. 4. 2007 - XI ZR 130/05

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, EWiR - Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

Autor: Ulrich Kulke

Erscheinungsdatum: 25.01.2008

Seitenangabe: 35-36


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Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes muss der Darlehensnehmer für eine erfolgreiche Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung in Form der Nichtvornahme der geschuldeten Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 2 HWiG konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, das heißt, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Darlehensnehmer nicht berufen, wenn es nicht nur eine (einzige) bestimmte Möglichkeit der Reaktion für den Darlehensnehmer gibt. Diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen und entwertet faktisch den vorher vom Bundesgerichtshof erst zugestandenen Schutz des Darlehensnehmers durch die Gewährung eines Schadensersatzanspruches wegen nicht erfolgter Belehrung über das Widerrufsrecht.

Ulrich Kulke

DE, Würzburg

Rechtsanwalt

JunIT Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht

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