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Grundsätzlich sollen alle Bundesbürger alle ihre Einkünfte versteuern, so auch ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf Grund mangelnder Kontrollfunktionen für den Staat konnte jedoch nicht gewährleistet werden, dass besonders die Einkünfte aus Kapitalvermögen immer in zutreffender Höhe versteuert wurden. Dieses strafte das Bundesverfassungsgericht ab, und so musste sich der Staat etwas einfallen lassen. Der erste Versuch war die Quellensteuer. Dabei wurde bereits vom Kreditinstitut die so genannte Quellensteuer als Teil der Einkommensteuer bei Kapitalerträgen einbehalten. Diese bekam der Steuerpflichtige dann bei Versteuerung seiner entsprechenden Kapitalerträge auf seine Einkommensteuer angerechnet. Doch auch dies fand nicht das Wohlgefallen des Verfassungsgerichtes. Auch bei diesem Verfahren hatte der Staat keine Kontrollmöglichkeit. Steuerehrliche mussten u.U. mehr Steuern auf ihre Kapitalerträge zahlen als Steuerpflichtige, die Kapitalerträge vergaßen. Damit wurde ab dem 01.01.2009 in Deutschland für Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt. Das Prinzip ähnelt dem der Quellensteuer. Das Kreditinstitut behält die Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein, dafür gilt die Steuer auf diese Erträge als abgegolten. Steuerpflichtige mit einem höheren Steuersatz werden somit gleich behandelt. Steuerpflichtige, deren Steuersatz hingegen niedriger ist, als die Abgeltungssteuer, bekommen diese bei Erklärung ihrer Kapitalerträge auf die Einkommensteuer angerechnet, so dass diese nur mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern sind. Übrigens ist hierbei Deutschland mal nicht Vorreiter. Dieses Prinzip ist in Österreich beispielsweise bereits seit dem 01.01.1993 bekannt.
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