Abgeltungsteuer - nicht so einfach wie gedacht
Abgeltungsteuer - nicht so einfach wie gedacht

Abgeltungsteuer - nicht so einfach wie gedacht

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, www.abgeltungsteuer.de

Autor: Thomas Disque

Erscheinungsdatum: 02.11.2009

Seitenangabe: 1-2


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Abgeltungsteuer - nicht so einfach wie gedacht


In der Theorie hört sich alles ganz einfach an: Von den Kapitaleinkünften bekommt der Staat ein Viertel, genannt Abgeltungsteuer - das war´s. In der Praxis ist jedoch alles viel komplizierter.

Seit Januar 2009 behalten die Geldinstitute einheitlich 25 Prozent von allen Kapitaleinkünften ein. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, dies ergibt dann 26,375 Prozent. Bei Kirchensteuerpflichtigen kommt der klerikale Obolus hinzu, sodass die Belastung auf insgesamt 27,98 Prozent steigt. In Bayern und Baden-Württemberg wird es etwas weniger, da dort die Kirchensteuer niedriger ist. Die Banken führen die einbehaltene Steuer direkt an das Finanzamt ab.
Damit sind alle Steuern auf Kapitaleinnahmen abgegolten, daher auch der Terminus technicus "Abgeltungsteuer". Kapitaleinkünfte, zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sind abgegolten und bedürfen keiner zusätzlichen Deklaration im Rahmen einer Steuererklärung.
Manch einer wird nun zur Sorglosigkeit neigen. Finanzielle Vorteile können aber verloren gehen, falls sich die schlichte Abgeltung als nachteilig erweist und Belege zur gezahlten Abgeltungsteuer nicht aufbewahrt wurden.

Freistellungsauftrag prüfen
Mit einem Freistellungsauftrag für Kapitalerträge weist ein Steuerpflichtiger das Geldinstitut an, fällige Zinseinnahmen vom automatisierten Steuerabzug freizustellen. Freistellungsaufträge sind bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (801 EURO für Ledige bzw. 1.602 EURO für Verheiratete) statthaft. Freistellungsaufträge dienen der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nicht der Einkommensteuer unterliegen. Mit einem Freistellungsauftrag gehen erhebliche Erleichterungen einher. Aber nicht alle profitieren davon. Oft müssen Steuerpflichtige trotzdem eine Steuererklärung erstellen oder sie bekommen eine Erstattung nur dann, wenn eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird.

Verluste anrechnen lassen
Werden mit Wertpapieren Verluste erzielt, können diese seit 2009 steuerlich besser berücksichtigt werden.
Falls Kapitalanleger ihre Konten bei nur einem Geldinstitut haben, müssen sie sich um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nicht mehr selbst kümmern. Die Geldinstitute verrechnen Gewinne und Verluste selbsttätig. Für jeden Kapitalanleger werden Verlustverrechnungstöpfe geführt und zwar sowohl für Aktien als auch für andere Kapitalanlagen sowie für Zinsen und Dividenden. Verluste aus Aktienverkäufen können ab dem 01.01.2009 nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (sog. "Einzäunung"). Gewinne aus Fonds können daher nicht mehr mit Hilfe von Aktienverlusten gemindert werden. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen: Wurden im Februar 2009 Aktien der Deutschen Bank für 10.000 EURO gekauft und im September diese Aktien für 14.000 EURO wieder verkauft, behält das Geldinstitut vom Spekulationsgewinn in Höhe von 4.000 EURO nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages insgesamt 784,07 EURO für Abgeltungsteuer ein. Waren mit VW-Aktien im gleichen Zeitraum Verluste in Höhe von 2.000 EURO zu beklagen, mindert dieser Verlust in voller Höhe die Gewinne aus den Banktiteln. Die Abgeltungsteuer beliefe sich dann nur noch auf 293,87 EURO. Die Ermittlung der Steuerbelastung lässt sich mit Hilfe des Abgeltungsteuerrechners auf www.abgeltungsteuer.de verifizieren und variieren. Hätte der Anleger Verluste aus seinen EuroGarant- Fondsanteilen bei der Deka zu beklagen, bestünde diese Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht. Es bliebe bei 784,07 EURO Abgeltungsteuer für die Aktien der Deutschen Bank.
Verlust aus Aktienverkäufen, die aufgrund der bis zum 31.12.2008 geltenden Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind, können bis zum Jahr 2013 mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Darüber hinaus können diese Verluste zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Gewinne aus Grundstücksgeschäften) verrechnet werden. Sogenannte Altverluste, also Verluste aus privaten Wertpapier- oder sonstigen Veräußerungsgeschäften, die aufgrund der bis zum 31.12.2008 geltenden Spekulationsfrist von 12 Monaten entstanden sind, können nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Steuerpflichtige die Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Einkommensteuererklärung deklariert hat und die Verluste vom Finanzamt durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides berücksichtigt wurden.

Verrechnungstöpfe anlegen
Für jeden Kunden legen die Geldinstitute verschiedene Verrechnungstöpfe an. In den ersten Topf werden die Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften eingelegt. Im zweiten Topf werden sämtliche Kapitaleinkünfte, vornehmlich Zinsen und Dividenden sowie Gewinne und Verluste aus anderen Wertpapiergeschäften berücksichtigt. Zusätzlich führen die Geldinstitute ein Konto über die einbehaltene Abgeltungsteuer mitsamt Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und der gegebenenfalls im Ausland gezahlten Quellensteuer.

Sonderfall Stückzinsen
Stückzinsen, also Zinsen, die zwischen dem letzten Zinszahlungstermin und dem tatsächlichen Verkaufsdatum aufgelaufen sind, aber noch nicht ausgezahlt wurden, bleiben zunächst von der Abgeltungsteuer befreit. Die seit Januar 2009 geltenden Vorschriften über die Abgeltungsteuer berücksichtigen Stückzinsen nicht. Für solche Konstellationen kann nach wie vor die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung fortbestehen, selbst nach vielen Jahren. Dies ist dann abhängig von Haltedauer und Laufzeit der Anleihen.
Ausländische Kapitaleinkünfte und Erträge aus privat gewährten Darlehen, zum Beispiel an Angehörige, unterliegen grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer. Sie müssen mit Hilfe einer Steuererklärung deklariert werden. Auch Kirchensteuerpflichtige, die bei ihrem Geldinstitut keinen Antrag auf Abführung der Kirchensteuer stellten, haben nach Ablauf eines Veranlagungsjahres eine Steuererklärung einzureichen.

Überschüssiges zurückfordern
Die Einreichung einer Steuererklärung ist auch für Geringverdiener angezeigt, insbesondere für Rentner.
Liegt der Grenzsteuersatz eines Steuerpflichtigen unter 25 % und ist er damit geringer als der Abgeltungsteuersatz, kann der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte gegenüber dem Finanzamt mittels einer Einkommensteuererklärung deklarieren. Mit Hilfe einer von Amts wegen durchzuführenden Günstigerprüfung wird dann ermittelt, ob die individuelle Steuerbelastung (Steuersatz) oder die vom Geldinstitut einbehaltene Abgeltungsteuer für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Ist die individuelle Steuerbelastung (Steuersatz) geringer als die einbehaltene Steuer, wird die Differenz im Rahmen der Steuerveranlagung erstattet.
Für Rentner, die das 65. Lebensjahr bereits überschritten haben, kann die Einreichung einer Steuererklärung besonders interessant sein. Denn dies ist die einzige Möglichkeit, den Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge oberhalb des Sparer- Pauschbetrages zu nutzen. Der Altersentlastungsbetrag beträgt maximal 40 Prozent der betreffenden Einkünfte, höchstens jedoch 1.900 EURO im Jahr. Mit Hilfe der Steuererklärung können Rentner nach Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages jährlich bis zu 2.701 EURO für Zinsen und Veräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen.

Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Gänzlich vermeiden lässt sich die Abgeltungsteuer mit Hilfe einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ("NV-Bescheinigung") erhalten Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der häufigste Anwendungsfall der NV-Bescheinigung betrifft Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, zum Beispiel Studenten, Rentner oder minderjährige Kinder. Die Geltungsdauer beträgt höchstens drei Jahre. Wird eine NV-Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragt und gewährt, behält die Bank bei Vorlage der Bescheinigung keine Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen ein. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von bis zu 7.664 EURO im Jahr (sog. "Grundfreibetrag") bleiben dann steuerfrei, wenn keine sonstigen Einkünfte zu verzeichnen sind. Ab dem kommenden Jahr steigt dieser Betrag auf 8.004 EURO.
Wird eine NV- Bescheinigung nicht beantragt oder nicht gewährt, können etwaig zuviel gezahlte Steuern nach Ablauf des Steuerjahres nur mit Hilfe der Steuererklärung zurückgeholt werden.

© Thomas M.R. Disqué
02.11.2009
www.abgeltungsteuer.de



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