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Rechtsquellen
Für das Produkthaftungsrecht gibt es in Deutschland zwei Rechtsquellen:
Historie
Mit dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) gilt seit dem 01.01.1990 in der Bundesrepublik Deutschland eine rein nationale Haftungsnorm, mit der die EG-Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Das Produkthaftungsgesetz hat zunächst für die Rechtspraxis eine untergeordnete Rolle gespielt, da es bis Mitte 2002 keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gewährt hat.
Die Schutzgüter des Produkthaftungsgesetzes
Die Schutzgüter des Produkthaftungsgesetzes sind das Leben, der Körper und die Gesundheit sowie andere Sachen als das fehlerhafte Produkt. Nicht in den Schutzbereich des Produkthaftungsgesetzes gehören die Freiheit und "sonstige Rechte".
Eingeschränkter Geltungsbereich bei Sachschäden
Das Produkthaftungsgesetz bietet keine Grundlage für Sachschäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, die nach der Verkehrsauffassung ausschließlich dem gewerblichen Gebrauch dienen und nur im speziellen Einzelfall für den privaten Gebrauch eingesetzt worden sind.
Verschuldensunabhängige Haftung
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz knüpft nur an die Verursachung der Rechtsgutverletzung durch einen Fehler des Produkts an. Somit muss den Hersteller nicht noch zusätzlich ein Verschulden treffen.
Fehlerfreiheit beim Inverkehrbringen
Für die Praxis wichtig ist, dass der Hersteller nicht für Fehler haftet, bei denen nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler noch nicht hatte, als der Hersteller es in Verkehr gebracht hat. Dementsprechend haftet der Hersteller nicht, wenn das Produkt unsachgemäß aufbewahrt oder gelagert wird. Auch haftet der Hersteller nicht, wenn sein Produkt fehlerhaft eingesetzt wird, d.h. außerhalb der bekannten Einsatzgrenzen. Auch für Handlungen Dritter, die das Produkt nach dem Inverkehrbringen kriminell verändern (z.B. Einbringen von Gift in Nahrungsmittel), haftet der Hersteller nicht.
Hersteller
Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Der Hersteller der Grundstoffe und Teilprodukte haftet jedoch nicht für den fehlerhaften Einsatz der fehlerfreien Grundstoffe bzw. Teilprodukte.
Kein Anspruch gegen den Händler
Das Produkthaftungsgesetz begründet zunächst nur Ansprüche gegen den Hersteller des fehlerhaften Produktes.
Solange ein Händler auf dem Produkt den eigentlichen Hersteller benennt und die eigene Marke als reine Handelsmarke ersichtlich bleibt, führt dies nicht zu einer Haftung des Händlers als "Quasi-Hersteller".
Als Hersteller gilt jedoch derjenige, der die Produkte im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsverkehr einführt. Hierzu zählt auch die Einfuhr aus der Schweiz.
Selbstbehalt bei Sachschäden
Im Fall eines Sachschadens kann der Sockelbetrag von 500 Euro nicht verlangt werden. Liegt der Sachschaden unter 500 Euro, nutzt das Produkthaftungsgesetz dem Geschädigten nichts. Allerdings kann der Geschädigte prüfen, ob den Hersteller nicht ein Verschulden an dem Schadensfall getroffen hat. Der Anspruch selbst würde dann aber nicht mehr auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden.
Ausfluss aus der Verkehrssicherungspflicht
Die deliktische Produkthaftung stellt einen Ausfluss aus dem Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht dar.
Gemäß der Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.
Haftung nur bei Verschulden
Die Haftungsgrundlage für die deliktische Produkthaftung ist § 823 BGB, so dass grundsätzlich ein Verschulden des Herstellers erforderlich ist. Ist kein Verschulden des Herstellers ersichtlich, haftet der Hersteller auch nicht.
Haftung auch für unterlassene Warnhinweise
In einem Fall, den der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 entschieden hat, hatte das Berufungsgericht festgestellt, dass die Konstruktion des damals streitgegenständlichen Aktenvernichters nicht fehlerhaft gewesen ist. Auch hat das Gerät die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erfüllt und auch die entsprechenden Prüfbescheinigungen erhalten.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Beklagte gleichwohl bei der Inverkehrgabe des Aktenvernichters durch Unterlassen eines gebotenen Warnhinweises gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen und dadurch die Verletzung der Klägerin verursacht habe.
Nach den Grundsätzen der Produkthaftung muß der Hersteller eines Erzeugnisses nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, daß er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben.
Produktbeobachtungspflicht
Den Hersteller trifft darüber hinaus eine Produktbeobachtungspflicht. Erkennt der Hersteller hierbei, dass bestimmte Nutzungsformen zu einem Schaden führen, so trifft den Hersteller ein Verschulden, wenn er die erforderlichen Warnhinweise unterlässt.
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