Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)
Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)

Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)

Replik auf die Abhandlung von Prof. Dr. Kay Waechter in NordÖR 11/2008, S. 473 ff.

Aufsatz, Deutsch, 2 Seiten, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR

Erscheinungsdatum: 2009

Quelle: NordÖR 2/2009, S. 62 f.

Seitenangabe: 62-63


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Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR

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Fazit: Die PräGe dient vorrangig dazu, Sachen, die ganz offensichtlich deliktischer Herkunft sind, nicht berechtigten Personen zu entziehen. Im Gegensatz zu Waechter  vertrete ich - übrigens in Übereinstimmung mit den Begründungen aus den mir bekannten VG-Entscheidungen - die Auffassung, dass die Gefahrenabwehrgesetze des Bundes (BPolG) und der Länder (z.B. Nds. SOG) für Verwaltungs- und Polizeibehörden durchaus die Grundlagen für PräGe-Verfahren sind; das Zivilrecht und somit auch § 983 BGB dient in diesem Zusammenhang lediglich als "Auffangtatbestand". Die Beweislastumkehr sehe ich als ausreichend begründet an. Die präventive Sicherstellung von Bargeld stützt sich vorrangig auf § 26 Nr. 1 Nds. SOG und erfordert eine gegenwärtige Gefahr, die einer zureichenden Begründung - wie in mehreren VG-Entscheidungen erfolgt - bedarf. In Waechters Ausführungen vermisse ich Hinweise auf den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und des Justizministeriums, der auch mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt ist.

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