Kündigungsschutzrecht

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Kündigungsschutzrecht

Definition Kündigungsschutzrecht

Kündigungsschutz:

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht, genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2003 eingestellt wurden, liegt Kündigungsschutz schon vor, wenn der Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und diese auch schon am 31.12.2003 bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Liegt Kündigungsschutz vor, so führt dies dazu, dass der Arbeitgeber nur noch aus bestimmten im Gesetz vorgesehenen Gründen kündigen darf.

Gem. § 1 KSchG sind dies Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Man spricht von einer personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigung. Ob die Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, erfordert eine genaue Analyse des Einzelfalls.

Genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz und wird ihm die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgesprochen, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Das Arbeitsgericht klärt dann, ob die Kündigung gerechtfertigt war. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber. Er muss also vorbringen, aus welchem Grund er gekündigt hat und die zugehörigen Tatsachen beweisen.

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so ist eine Kündigung nur wirksam, wenn der Betriebsrat zu der Kündigung angehört wurde. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Betriebsratsanhörung angeben muss. Damit ist er auch für den späteren Prozess an die Gründe gebunden, die er dem Betriebsrat mitgeteilt hat. Er sollte also schon bei der Betriebsratsanhörung extreme Sorgfalt walten lassen und ggf. einen Anwalt hinzuziehen, um nicht zu riskieren, einen späteren Kündigungsschutzprozess zu verlieren.

  • Thomas Keller
Kompetenzboard - Kündigungsschutzrecht
Dr. Christoph Abeln Prof. (Asoc.) Dr. jur. Jutta Glock Dr. iur. Frank Sievert

Dr. Christoph Abeln, Geschäftsführer der ABELN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

ABELN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Fachanwälte für Arbeitsrecht

10707 Berlin

Vor welchen wesentlichen Sachverhalten schützt das Kündigungsschutzrecht einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin?

"Das KSchG schützt vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es muss geprüft werden, ob betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe einer Weiterbeschäftigung tatsächlich entgegenstehen. Hiervon zu unterscheiden ist auch die zuvor durchzuführende Sozialauswahl."

Welchen formellen Anforderungen muss eine ordentliche Kündigung genügen?

"Eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer/einer Arbeintnehmerin muss schriftlich erfolgen und dem Betroffenen auch zugehen."

Welche Personengruppen genießen einen Sonderkündigungsschutz?

"Schwerbehinderte und diesen Geichgestellte, Betriebsräte und Wahlvorstände, schwangere Frauen, Frauen im Mutterschutz, Datenschutzbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Störfallbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Abfallbeauftragte, Personen in Elternzeit und in der Pflegezeit"

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