Höheres Schmerzensgeld
Höheres Schmerzensgeld

Höheres Schmerzensgeld

Welche Hoffnungen dürfen sich Patienten nach Behandlungsfehlern machen?

Pressemitteilung, Deutsch, Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH

Autor: Dr. Michaela Bürgle

Erscheinungsdatum: 09.08.2006

Quelle: FAZ vom 09.08.2006

Seitenangabe: 19


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Die Tendenz der Gerichte bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern zeigt an deutschen Gerichten eindeutig noch oben. Die Chancen auf Entschädigung stehen neuerdings gut - auch wenn mit Ausgleichssummen wie in den USA nach wie vor nicht gerechnet werden kann.

 

Die Zahl der Patienten, die Schmerzensgeldforderungen auf Grund eines Behandlungsfehlers stellen, ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Verantwortlich hierfür dürfte die vermehrte Bereitschaft Geschädigter sein, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und Schäden nicht mehr als persönliches Schicksal hinzunehmen: Ärztliche Leistungen werden immer kritischer bewertet. Immer mehr Patienten nutzen Medien wie das Internet dazu, um sich über Diagnose - und Behandlungsmöglichkeiten, aber auch über Fehldiagnosen und -behandlungen zu informieren. Mit zunehmender Aufklärung fällt der Gang zum Rechtsanwalt vielfach leichter als früher. Zudem kommen häufig Rechtsschutzversicherungen für die anfallenden Anwalts und Gerichtskosten auf, was die Patienten zusätzlich ermutigt, auch im Zweifelsfall den Klageweg zu beschreiten.

 

Gleichzeitig haben sich die zugesprochenen Entschädigungssummen deutlich erhöht. Lange Jahre entwickelten deutsche Richter wenig Phantasie, wenn es etwa darum ging, wie viel Schmerzensgeld einem geburtsgeschädigten Kind oder einem dauerhaft geschädigten Zahnpatienten zuzubilligen ist. Man beschränkte sich auf das Nachschlagen gängiger Schmerzensgeldtabellen, die Kurzbeschreibungen der Verletzungen und gewährter Beträge enthalten und die bis auf den letzten Euro regeln, was für Verletzungen, Schmerzen und körperliche und seelische Grausamkeiten gezahlt zu werden hat. Diese Praxis führte über Jahre zu einer Zementierung der zugesprochenen Beträge.

 

Die Beurteilung der schwierigen Frage, wie eine Entschädigung für erlittene Schmerzen, verminderte Lebensfreude oder das Leid nach dauerhafter Entstellung angemessen erfasst werden kann, hat sich jedoch seit Beginn der 90ger Jahre grundlegend geändert: Die Zumessungspraxis bei Schmerzensgeldern im Falle sehr schwerer Verletzungen weist seit einer Entscheidung des Arzthaftungssenats des BGH in einer Geburtsschadenssache (BGHZ 120,1) nicht nur in Geburtsschadensfällen einen deutlichen Trend nach oben auf. In besagter Entscheidung kam in seltener Deutlichkeit zum Ausdruck, dass Schmerzensgeld nicht bloß in einer symbolischen Wiedergutmachung besteht, sondern seine Bedeutung erst durch eine spürbare Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion erlangt.

 

Neben seelischen und körperlichen Blessuren werden seitdem eine Reihe weiterer Faktoren anerkannt, die die Schmerzensgeldsumme deutlich nach oben oder unten drücken können: Relevant ist z.B. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verursachers - dem im Arzthaftungsrecht immer eine solvente Haftpflichtversicherung zur Seite steht. Für einzelne Arztgruppen, insbesondere die Geburtshelfer und Gynäkologen, ist die Tendenz zur höheren Bewertung der Schmerzensgeldansprüche nicht unproblematisch. Ihnen dürfte es zunehmend schwerer fallen, zu angemessenen Konditionen dem Haftpflichtrisiko vorzubeugen.

 

Sieht sich ein Arzt erst einmal mit einer Schmerzensgeldforderung konfrontiert, wird es für ihn vor allem dann schwierig, wenn ihm ein grober Behandlungs- oder eklatanter Dokumentationsfehler vorzuwerfen ist. Dann nämlich ist nicht mehr der Patient, sondern der Arzt in der Beweispflicht. In der Regel haben die Patienten in diesen Fällen die besseren Karten: Denn zu beweisen, dass der Arzt den Patienten ausreichend aufgeklärt hat, obwohl das nicht dokumentiert ist, oder dass die Gesundheitsschädigung auch ohne den groben Behandlungsfehler eingetreten wäre, ist bei einer Beweislastumkehr nur schwer möglich.

Dr. Michaela Bürgle

DE, Frankfurt (Main)

bürgle schäfer rechtsanwälte

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