Interview, Deutsch, Cybermedia Verlagsgesellschaft mbH
Autor: Julian Modi
Herausgeber / Co-Autor: Logo von Cybermedia Verlagsgesellschaft mbH Cybermedia Verlagsgesellschaft mbH
Erscheinungsdatum: 2011
Quelle: sat+kabel
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Fall, welcher die Zahlung von GEZ-Gebühren für die Zeit vor März 2007 zum Gegenstand hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2008, Az.: 2 S 1519/08) entschieden, dass im Rahmen einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft nur einmal Rundfunkgebühren an die GEZ zu zahlen sind.
Die GEZ vertritt derzeit dennoch die Ansicht, dass diese Entscheidung nur für das Land Baden-Württemberg Gültigkeit habe. Ein in Bayern wohnhafter Bürger könne sich beispielsweise demnach nicht darauf berufen.
Gleichwohl sah das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 29. April 2009, Az.: 6 C 28.08 und 6 C 33.08) diese Entscheidung generell als mit bundesweit geltendem Recht vereinbar an. Zwischenzeitlich hat sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.02.2011 (Az.: 7 BV 09.692) der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg angeschlossen.
Halten also mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit, so ist hinsichtlich des Zweitgeräts weder der gebührenentrichtende Rundfunkteilnehmer noch dessen Lebenspartner gebührenpflichtig. Personen, welche in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft leben, gelten beide als Rundfunkteilnehmer bzgl. der gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Die GEZ kann demnach an sich nicht wirksam doppelt Gebühren von Personen in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft verlangen, so Rechtsanwalt Modi.
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