Arglist und Kauf
Arglist und Kauf

Arglist und Kauf

– Besprechung von BGH, Beschl. v. 8. 12. 2006 – V ZR 249/05, ZGS 2007, 109.

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, ZAP Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis GmbH & Co.

Autor: Ulrich Kulke

Erscheinungsdatum: 05.03.2007

Seitenangabe: 89-92


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Der BGH hatte zum wiederholten Male den Fall zu entscheiden, dass der Verkäufer dem Käufer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel der Sache arglistig verschwiegen oder aber das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit arglistig vorgespiegelt hatte. Da es sich im vorliegenden Fall aber um einen behebbaren Mangel handelte, stellte sich die Frage nach der Erforderlichkeit einer erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Anders als noch die Vorinstanz gewährt der BGH dem Käufer einer mangelhaften Sache grundsätzlich ein sofortiges Rücktrittsrecht unter Entbehrlichkeit einer vorherigen Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der arglistig Handelnde verdiene den Schutz, den das Recht zur zweiten Andienung gewähre, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerade nicht. Fraglich ist, ob dieser Aussage in ihrer Allgemeingültigkeit und mit der vorliegenden Begründung zuzustimmen ist.

Ulrich Kulke

DE, Würzburg

Rechtsanwalt

JunIT Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht

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