Arbeitgeberkündigung im Altersteilzeitverhältnis
Arbeitgeberkündigung im Altersteilzeitverhältnis

Arbeitgeberkündigung im Altersteilzeitverhältnis

Beitrag, Deutsch, 6 Seiten

Autor: Volker Stück

Erscheinungsdatum: 2000

Seitenangabe: 749-754


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I. Einleitung

Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetzes (ATG), welches am 01.08.1996 in kraft trat, ist zwischenzeitlich in den meisten Branchen geregelt. Vorreiter war die chemische Industrie, die schon im Frühjahr 1996 einen entsprechenden Tarifvertrag mitverhandelte. Altersteilzeit ist nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in über 320 Tarifverträgen verankert, unter deren Geltungsbereich 12,8 Millionen Mitarbeiter fallen. Im April 1999 lagen ca. 11.630 Altersteilzeitverhältnisse vor. Die Tendenz ist weiter steigend, wozu der Gesetzgeber mit der Wiedereinführung des § 147 a SGB III (§ 128 AFG a.F.) nicht unerheblich beigetragen hat.

Das Altersteilzeitgesetz wurde erst kürzlich mit dem Ziel, seinen Zugangsbereich für Teilzeitkräfte zu erweitern und die Wiederbesetzung zu erleichtern, reformiert[1]. Neben dieser rechtlichen Erleichterung steht eine erhebliche Aufstockung der Finanzmittel. Die Bundesanstalt für Arbeit stockt den Betrag von 215 Mio. DM im Jahr 1999 auf 300 Mio. DM im Jahr 2000 auf. Da die von der IG Metall propagierte Rente mit 60[2] kein generationengerechtes, finanzierbares, beschäftigungswirksames und dauerhaftes Zukunftsmodell ist, ist damit zu rechnen, daß die Altersteilzeit weiter von Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien ausgebaut wird[3]. Überdies bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, z.B. im Hinblick auf das Lohndiskriminierungsverbot des Art. 141 (früher Art. 119) des EG-Vertrags, da die Rente mit 60 Frauen diskriminieren würde[4].

Die Handhabung der Altersteilzeit ist angesichts der vielschichtigen Verzahnung von Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht kompliziert und von Literatur[5] und insbesondere Rechtsprechung[6] allenfalls ansatzweise geklärt. Ein wichtiges arbeitsrechtliches Thema ist bisher weitgehend ungeklärt: Die Kündigung des Arbeitgebers im oder auch im Zusammenhang mit dem Altersteilzeitverhältnis. Rechtsanwalt Bauer stellt diesbezüglich fast resignierend fest, daß insoweit offene Fragen über Fragen bestehen[7]. Der vorliegende Beitrag will versuchen, diese Situation zu erhellen und praktische Hinweise zu geben. Zwei Fallgruppen stellen sich in der betrieblichen Praxis in diesem Zusammenhang und müssen unterschieden werden: Die Kündigung des Altersteilzeitarbeitnehmers einerseits und die Kündigung des Wiederbesetzers andererseits.



[1] Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999, in BGBl, Teil I, Nr. 57 vom 27.12.1999, S. 2494; dazu: Moderegger in DB 2000, 90 ff.; Wolf in Arbeitgeber 2000, 16 ff..

[2] vgl. dazu AuA 2000, S. 30 f.; Peters/Steiner in Handelsblatt vom 17.01.2000, S. 5; Personalführung 1999, S. 95 sowie 2000, S. 14; Untersuchung des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Arbeitgeber 2/2000, S. 6 (www.zew.de) sowie Franz/Peters/Steiner in FAZ vom 11.03.2000, S. 15.

[3] vgl. Kabinettsbeschluß vom 15.03.2000 eines Gesetzentwurfs zur Fortentwicklung der Altersteilzeit: Verlängerung der ATZ-Dauer von 5 auf 6 Jahre und der Geltungsdauer des ATG bis Ende 2009; Verlängerung der Mindesnachbesetzungsdauer von 3 auf 4 Jahre (Handelsblatt vom 16.03.2000, S. 5).

[4] vgl. ausführlich Löwisch in Handelsblatt vom 03/04.03.2000, S. 2.

[5] vgl. Adamy in AiB 1996, 518; Diel in DB 1996, 1518; Diller in NZA 1996, 847; v. Einem in BB 1996, 1883; Köhler in AuA 1996, 299; Recht in NZS 1996, 552; Stindt in DB 1996, 2281; Bauer in NZA 1997, 401; Schermer in Lohn + Gehalt 1997, 29; Wirzloch in Lohn + Gehalt 1997, 15; Bonneberger in DB 1998, 982; Diller in DB 1998, 792; Erhard in Betriebsrat 1998, 44; Rittweger in NZA 1998, 918; Pahde in AiB 4/98; Welslau in Personalwirtschaft 1998, 55; Goergens in AiB 1999, 485; Schmidt/Borowsky in NZA 1999, 411; Rittweger in NZA 1999, 921; Bauer in Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 6. Aufl. 1999, Rn 898 a ff..

[6] vgl. ArbG Köln vom 28.09.1999 - 12 Ca 3578/99 - zu § 2 TVATZ Chemie; ArbG Lörrach vom 04.01.2000 - 1 Ca 764/99 - sowie ArbG Mainz vom 23.09.1999 - 3 Ca 1159/99 - keine Freistellung vom Progressionsvorbehalt gem. § 32 b EStG.

[7] Bauer in Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 6. Aufl. 1999, Rn 898 u = NZA 1997, 406.

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Volker Stück

DE, Bonn

Lead Expert Arbeitsrecht & Mitbestimmung

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