Beitrag, Deutsch, 3 Seiten
Autor: Volker Stück
Erscheinungsdatum: 2005
Seitenangabe: 1393-1395
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Am 1.4.2005 ist das zustimmungspflichtige Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz) in Kraft getreten (Berufsbildungsreformgesetz)[1]. Die Bundesregierung beabsichtigt mit der Reform des BBiG unter anderem das Internationalisieren der beruflichen Bildung[2], womit sie der Globalisierung Rechnung tragen will. Jungen Menschen im Bereich der dualen Ausbildung soll – wie schon im Hochschulbereich[3] – die Möglichkeit eröffnet werden, berufliche Bildungsphasen im Ausland zu absolvieren. Daher ermöglicht § 2 Abs. 3 BBiG n.F.[4] nunmehr, Teile der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen, sofern dies dem Ausbildungsziel dient. Dies soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Fall sein, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im wesentlichen dem entsprechen, was Gegenstand der heimischen Ausbildung ist, wenn Sprachkenntnisse vermittelt oder sonstige zusätzliche Kompetenzen erworben werden[5]. Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts soll jedoch ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Im Folgenden sollen aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dieser Neuerung geklärt und praktische Empfehlungen gegeben werden.
[1] BerBiRefG vom 23.03.2005, BGBl. I. vom 31.03.2005, S. 931; vgl. Mühlhausen/Stück AuA 2005, 272; Natzel DB 2006, 610; Taubert, NZA 2005, 503; Opolony, BB 2005, 1050; Wohlgemuth AuR 2005, 241.
[2] Vgl. BTDruckS 15/3980 – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung – v. 20.10.2004, S. 1, 94.
[3] BTDruckS 15/3980, S. 94 f., 107 unter Hinweis auf ein Europäisches Berufsbildungsprogramm LEONARDO.
[4] Im Regierungsentwurf BTDruckS 15/3980 handelte es sich noch um § 2 Abs. 2. Die Verschiebung in § 2 Abs. 3 ergab sich infolge Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung v. 26.01.2005, BTDruckS 15/4752, S. 10.
[5] BTDruckS 15/3980, S. 107.
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